SATZUNG

Turn - und Sportverein "Frohsinn" Seifersdorf

Gültig ab 16.01.2007

(letzte Änderung Februar 2016)

    

 

§ 1   Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein ,Frohsinn‘ Seifersdorf e.V., gegründet 1878".

Kurzfassung: TSV "Frohsinn" Seifersdorf.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter der Nr. VR 40675 eingetragen.

Er hat seinen Sitz in Dippoldiswalde, OT Seifersdorf.

 

 

§ 2   Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

Der Zweck des Turn- und Sportvereins "Frohsinn" Seifersdorf, gegründet 1878  ist die Förderung des Sports.

Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege.

Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

 

§ 3   Mitgliedschaft

Aufnahme:  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die gewillt ist, die Ziele des Vereins zu fördern und die Satzung anzuerkennen. Die Aufnahme des Mitgliedes erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung. Bei Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand hat das Recht, einen Aufnahmeantrag zurückzuweisen.

Zu Ehrenmitgliedern kann der erweiterte Vorstand Mitglieder und Nichtmitglieder ernennen, die sich um den Sport im allgemeinen oder um den Verein im besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie besitzen jedoch alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

Fördernde Mitglieder sind nicht aktiv. Sie zahlen einen Mindestbeitrag. Sie können den Beitragssatz freiwillig für ihre Person höher festsetzen.

 

§ 4   Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

        a) freiwilligen Austritt,

        b) Ausschluss,

        c) Tod,

        d) Auflösung des Vereins.

Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären. Er wird mit Ablauf des Monats nach Abgabe der Austrittserklärung rechtswirksam. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum rechtswirksamen Austritt zu zahlen.

Mitglieder, die mit Ämtern betraut sind, haben über ihre Tätigkeit in der nächsten nach der Austrittserklärung stattfindenden Vorstandssitzung Rechenschaft abzulegen und - soweit sie im Besitz von Vereinsvermögen sind - dies zurückzugeben.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

        a) wenn es mit der Entrichtung eines Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt;

        b) wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt;

        c) wenn es den Verein in einer anderen Weise schädigt, Unfrieden im Verein stiftet oder sich den Vereinsbeschlüssen widersetzt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der zuständige Sektionsleiter ist zu hören. Dabei ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Mitglieder, die ausscheiden, haben keinen Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens.

 

§ 5   Rechte des Mitgliedes

Durch die Aufnahme hat das Mitglied Anteil an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins. Es hat Anspruch darauf, dass seine Belange bei sportlichen Veranstaltungen durch den Verein vertreten werden.

Ebenso ist ihm bei Unfällen, die durch die sportliche Betätigung im Verein entstanden sind, Hilfe zu gewähren.

Die Wahrung der Interessen des einzelnen, die mit materiellen Vorteilen für den einzelnen verbunden sind und der Gemeinnützigkeit des Vereins entgegenstellen, sind ausgeschlossen.

 

§ 6   Pflichten des Mitgliedes

Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied:

        a) zur Förderung der in der Satzung niedergeschriebenen Grundsätze des Vereins und Teilnahme an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins,

        b) zur Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung und der Vereinsbeschlüsse,

        c) zur Zahlung des Beitrags.

 

§ 7   Organe

Organe des Vereins sind:

        a) die Mitgliederversammlung,

        b) der Vorstand und

        c) der erweiterte Vorstand.

 

§ 8   Mitgliederversammlung

Zur Erledigung der Vereinsangelegenheiten mit erheblicher Bedeutung (Satzungsänderung, Entgegennahme des Geschäftsberichtes usw.) finden Mitgliederversammlungen statt, in denen über die Angelegenheiten beraten und beschlossen wird. Die Jahreshauptversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von 10% der Mitglieder - davon ¼ wählbare Mitglieder - gewünscht wird.

Hierzu bedarf es eines schriftlichen Antrages unter Angabe des Grundes.

In der Jahreshauptversammlung ist über das abgelaufene Geschäftsjahr zu berichten:

        a) vom Vorsitzenden,

        b) von den Sektionsleitern,

        c) vom Schatzmeister (Kassenbericht),

        d) vom Vorsitzenden der Sportjugend,

        e) von den Rechnungsprüfern.

Die Jahreshauptversammlung beschließt die Entlastung des Vorstandes.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss 14 Tage vor dem Termin mündlich oder schriftlich an jedes Mitglied ergangen sein, sodann ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und zu Satzungsänderungen bedürfen der b-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Ist die Auflösung Mit b-Mehrheit beschlossen, bedarf es trotzdem noch einer 2. Abstimmung, die frühestens 30 Tage, spätestens 50 Tage nach der 1. Abstimmung stattzufinden hat und mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

Stimmberechtigt und wahlberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Abstimmungen sind in der Regel offen, auf Antrag kann geheim abgestimmt werden. Dabei gilt der Grundsatz der Souveränität der Mitgliederversammlung, die den Modus mit Mehrheit gemäß § 32 BGB entscheidet.

Jede Mitgliederversammlung muss eine Tagesordnung haben, die bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist.

Die Tagesordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

Anträge können von den Mitgliedern und von den Vereinsorganen gestellt werden.

Über Anträge, die in der Tagesordnung noch nicht verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer b-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.  Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

 

§ 9   Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

        -   dem Vorsitzenden,

        -   zwei Stellvertretern,

        -   dem Schatzmeister,

        -   dem Vorsitzenden der Sportjugend,

        -und je einem Mitglied der im Verein betriebenen Sektionen, von denen 1 stellvertretender Schatzmeister, 2 Schriftführer und 1 Sportwart (Technische Leiter) bestimmt werden.

"Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten."

Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Für jedes Vorstandsmitglied kann ein Vertreter gewählt werden.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder - einschließlich der Vertreter - erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Für die Wahl des Vorsitzenden der Sportjugend ist die Jugendordnung maßgebend. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahl erfolgt für 3 Jahre.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder wird geheim nach einer Wahlordnung durchgeführt. Die Wahlordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Für die Durchführung der Wahl wird vom alten Vorstand eine Wahlkommission mit je einem Sportfreund der im Verein betriebenen Sektionen vorgeschlagen.

In der Wahlkommission dürfen keine Kandidaten für den neuen Vorstand sein.

Über den Einsatz der Wahlkommission wird mit einfacher Stimmenmehrheit abgestimmt.

Die Wahlkommission benennt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Wahlkommission, unter dessen Leitung die Wahl durchgeführt wird.

Finden sich nicht genügend Mitglieder bereit, für die neue Geschäftszeit ein Amt als Vorstandsmitglied zu übernehmen, ist spätestens nach 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Kommt es auch dann nicht zu einer vollzähligen Neuwahl des Vorstandes, ist über die Auflösung des Vereins zu beschließen.

Der alte Vorstand hat bis zur Neuwahl des Vorstandes bzw. bis zum Einsatz der Liquidatoren die Geschäfte fortzuführen.

Die Einladung zur Vorstandssitzung wird in der Regel 7 Tage zuvor an die Vorstandsmitglieder übergeben.

Sind ordentliche Vorstandsmitglieder zur Teilnahme verhindert, so beauftragen sie eigenverantwortlich ihren Vertreter zur Teilname an der Vorstandssitzung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder - einschließlich Vertreter - erschienen sind.

 

§ 10 Erweiterter Vorstand

Zur Unterstützung des Vorstandes besteht der erweiterte Vorstand. Ihm gehören außer den Vorstandsmitgliedern nach § 9  die Leiter der im Verein betriebenen Sektionen sowie der Vertreter der Sportveteranen an.

Erweiterte Vorstandssitzungen sind mindestens zweimal im Geschäftsjahr einzuberufen.

 

§ 11 Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder

Der Vorsitzende leitet den Verein, die Vorstandssitzungen, Versammlungen und die Jahreshauptversammlung.

Begrenzungen beim Eingang von Verpflichtungen für den Verein und bei Auszahlungsanweisungen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Aufnahme von Darlehen ist nur möglich, wenn der Vorstand die Darlehensaufnahme mit einfacher Mehrheit beschlossen hat.

Einer der stellvertretenden Vorsitzenden übernimmt die Geschäfte des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.

Der Schatzmeister hat das Vermögen des Vereins zu verwalten. Er ist verpflichtet, ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen. Er hat vermögenswirksame Gegenstände in einem Bestandsverzeichnis festzuhalten. Der Schatzmeister ist zur Annahme von finanziellen Zuwendungen berechtigt. Finanzielle Zuwendungen, die mit einer Auflage verbunden sind, darf er nur mit Genehmigung des Vorstandes annehmen.

Der Schriftführer bzw. sein Vertreter nimmt an allen Versammlungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes sowie den Mitgliederversammlungen teil und fertigt die Niederschriften.

Der Sportwart ist zuständig für die Koordinierung der Arbeit in den verschiedenen Abteilungen. Er überprüft jährlich den Bestand der Sportgeräte mit dem Bestandsverzeichnis. Differenzen sind dem Vorstand vorzutragen.

Die Aufgaben des Vorsitzenden der Sportjugend sind in der Jugendordnung des Vereins festgelegt.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

Jedes Vorstandsmitglied kann im Laufe des Geschäftsjahres sein Amt niederlegen. Bis zur Jahreshauptversammlung kann der Vorstand dieses Amt kommissarisch besetzen. Zur nächsten Jahreshauptversammlung wird für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied  ein neues Vorstandsmitglied gewählt, das die Funktion bis zur nächsten Neuwahl des Vorstandes ausführt.

 

§ 12 Wahlen in den Sektionen

Die einzelnen Sektionen sind verpflichtet, vor jeder Vereinswahlversammlung eine Sektionsversammlung einzuberufen, auf der die Sektionen ihren Leiter und Stellvertreter wählen.

Für die Wahl gelten die Grundsätze des § 9.

Die Wahl erfolgt für 3 Jahre.

Legt in dieser Zeit ein gewähltes Mitglied sein Mandat nieder, so ist der Stellvertreter verpflichtet, das Amt zu übernehmen, bis in einer außerordentlichen Sektionsversammlung ein neues Mitglied in die Sektionsleitung gewählt wird.

 

§ 13 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 14 Ansammlung und Verwendung von Vermögen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen (Zuschüsse von öffentlich rechtlichen Körperschaften und anderen Sportverbänden). Die Beiträge und deren Höhe richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühren werden auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes in der Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung ist in der Mitgliederversammlung zu beschließen. Von den Mitgliedern der einzelnen Sektionen können Sonderbeiträge erhoben werden, über deren Höhe der Vorstand auf Vorschlag dieser Sektionen beschließt.

Das dem Verein gehörende Vermögen (Gelder, Sportgeräte usw.) ist nur für den im § 2 genannten Zweck zu verwenden.

Soweit bei Veranstaltungen Eintrittsgelder erhoben werden, ist zu beachten, dass dem Verein jegliches Gewinnstreben fremd ist. Nur soweit es zur Verfolgung des Vereinszweckes notwendig erscheint, größere Mittel zu erwirtschaften, darf der Verein aus den sich ergebenden Überschüssen Rücklagen bilden.

Die Übungsleiter haben Anspruch auf eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung bestimmt der Vorstand.

Vorstandsmitglieder können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die Höhe der Entschädigung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

Nehmen Vereinsmitglieder an Sportveranstaltungen teil, können ihnen die dadurch entstehenden Kosten ganz oder zum Teil ersetzt werden. Über die Höhe der Erstattungsbeiträge entscheidet der Vorstand.

Zur Aufnahme von Darlehn, zum Ankauf, Verkauf oder zur Belastung von Grundstücken ist der Vorstand nur berechtigt, wenn dieser mit b-Stimmenmehrheit zugestimmt hat.

 

§ 15 Kassenrevision

Zur Wahlversammlung des Vorstandes wird ein Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus je einem Vertreter der im Verein betriebenen Sektionen für 3 Jahre gewählt. Die Rechnungsprüfer wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 2 weitere Rechnungsprüfer das Kassen– und Rechnungswesen zu prüfen.

Ihnen sind sämtliche Unterlagen der Kassen- und Rechnungsprüfung so rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung vorzulegen, dass sie in der Jahreshauptversammlung ihren Prüfungsbericht erstatten können. Sie haben nicht nur die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der sonstigen Vermögenswerte des Vereins zu prüfen.

Sie haben das Recht, während der Zeit ihrer Amtsdauer Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen. In der Jahreshauptversammlung haben sie über das Ergebnis ihrer Prüfung mündlich Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist schriftlich niederzulegen.

 

§ 16 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind zu Beginn der nächsten Vorstandssitzung zu verlesen und zu genehmigen.

 

§ 17 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins der Stadt Dippoldiswalde mit der Auflage zu übergeben, es für Zwecke wie im § 2 zu verwenden. Die Vereinsmitglieder haben keine Ansprüche auf Ausschüttung von Vereinsvermögen.

Sollten sie dem Verein Vermögen zur Verfügung gestellt haben (Kapitalanteile), so haben sie nur Anspruch auf Auszahlung des eingezahlten Kapitals und Erstattung des gemeinen Wertes ihrer geleisteten Sacheinlagen.

Ist die Auflösung beschlossen, sind von der Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren und 2 Rechnungsprüfer zu wählen. Den Liquidatoren obliegt die Abwicklung der mit der Auflösung verbundenen Geschäfte. Nach Beendigung der Abwicklung haben die Rechnungsprüfer zu prüfen, ob sämtliche Vorgänge ordnungsgemäß abgeschlossen sind und das Vermögen (Absatz 1) - bis auf die mit der Löschung im Vereinsregister verbundenen Kosten - vollständig der Stadtverwaltung übergeben worden ist.

Nachdem die Rechnungsprüfer schriftlich bestätigt haben, dass das Vereinsvermögen (Absatz 1) entsprechend der Gemeinde übergeben worden ist, haben die Liquidatoren die Löschung des Vereins im Vereinsregister zu veranlassen. Soweit die für die Löschung des Vereins zurückgestellten Mittel nicht verbraucht wurden, sind sie nach erfolgter Löschung an die Stadt Dippoldiswalde zu überweisen, die sie ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

§ 18 Sonstiges

Soweit erforderliche Bestimmungen in der Satzung nicht enthalten sind, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sollten einzelne Satzungsbestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, verliert die Satzung nicht ihre Gültigkeit. An die Stelle der rechtsunwirksamen Bestimmungen treten sodann die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 19 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28. April 2006 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

gezeichnet:

 

Schneider Menzer  Börner  Bernhardt
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 2. Vorsitzende Schatzmeister

  

 


 

Jugendordnung

 

 

Jugendordnung des Turn- und Sportvereins "Frohsinn" Seifersdorf e.V., gegründet 1878, gemäß § § 9, 10 der Satzung:

 

§ 1

Der Vorsitzende der Sportjugend ist zuständig für die Jugendarbeit im Verein.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

    a) die Koordinierung der gesamten Vereinsjugendarbeit,

    b) die überfachliche Jugendarbeit,

    c) die Vertretung der Jugend im Vorstand,

    d) die Vertretung der Vereinsjugend gegenüber der behördlichen Jugendarbeit.

 

§ 2

Zur Unterstützung des Vorsitzenden der Sportjugend besteht ein Jugendausschuss.

Er setzt sich zusammen aus:

        a) dem Vorsitzenden der Sportjugend und seiner Vertreterin

                oder

                der Vorsitzenden der Sportjugend und ihrem Vertreter,

        b) den Jugendleitern der einzelnen Sektionen.

 

Aufgabe des Jugendausschusses ist es, die Jugendveranstaltungen im Verein zu koordinieren, die gemeinsamen Veranstaltungen zu planen und darüber zu beschließen (für die fachlich sportliche Betreuung sind ausschließlich die Jugendwarte der Sektionen zuständig). Den Vorsitz im Jugendausschuss führt der Vorsitzende der Sportjugend.

 

§ 3

Die Jugendversammlung setzt sich zusammen aus allen Kindern und Jugendlichen des Vereins im Alter von 1 0 bis 18 Jahren. Die Jugendversammlung berät und beschließt über gemeinsame Veranstaltungen und unterbreitet Vorschläge zur Vereinsgestaltung.

Die Leitung der Jugendversammlung hat der Vorsitzende der Sportjugend. Die Jugendversammlung sollte mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Auf Antrag von 20% der Mitglieder der Jugendabteilung muss eine Jugendversammlung einberufen werden.

 

§ 4

Die einzelnen Sektionen wählen selbständig ihre Vertreter für den Jugendausschuss.

Der Vorsitzende der Sportjugend und der Vertreter werden von den Jugendwarten der Abteilungen gewählt. Der Vorsitzende und der Vertreter sollten im Besitz des Jugendleiterausweises (LSB-Fachverbände) und des Jugendgruppenleiterausweises sein.

Der Vorsitzende, die Vorsitzende und der Jugendausschuss werden auf der Jahreshauptversammlung des Vereins bestätigt.

Wird eine Bestätigung nicht vorgenommen, so muss erneut gewählt werden. Die Ablehnungsgründe sind der Jugendabteilung/Jugendversammlung bekanntzugeben.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.

Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

§ 5

Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren (Geschäftsjahr des Vereins).

Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Die Wahlen müssen vor den Jahreshauptversammlungen durchgeführt werden.

 

§ 6

Der Vorsitzende der Sportjugend ist Mitglied des Vorstandes.